Mietbedingungen

1. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a) Der Mieter ist darauf hingewiesen, daß der Mietwagen in einwandfreiem bzw. lt. Übergabeprotokoll beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck, Verbandskasten und vollen Kraftstofftank sowie mit unverletzter Tachoplombierung übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b) Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen. Es gelten die Preise der bei der Anmietung jeweils gültigen Preisliste.
c) Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag bezeichneten Zeitraum und ist unwiderruflich. Verlängerungen des Mietverhältnisses bedürfen der Schriftform und sind vor Mietende zu vereinbaren. Bei unberechtigten Weiterbenutzen des Fahrzeuges erlischt der gesamte Versicherungschutz. Der Vermieter ist berechtigt bei Mietzeitüberschreitung, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
d) Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, daß der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 3 Tagen im Rückstand ist oder abzusehen ist, daß er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

2. Benutzung des Fahrzeuges
a) Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt; bei Firmenanmietungen angestellte Fahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet
aa) sich davon zu überzeugen, daß dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, über eine über mehr als 3jährige Fahrpraxis verfügt und dem Fahrer vor der Übergabe
bb) des Fahrzeuges, die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

c) Dem Mieter ist insbesondere nicht gestattet:
aa) Die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen;
bb) Fahrten ins gesamte Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt;
cc) Waren oder sonstige Wertgegenstände entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu transportieren;
dd) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
ee) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
ff) zur Weitervermietung.

d) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
e) Bei Reparaturen ist die nächste Fachwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über € 100,- muß das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
f) Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls oder bei Verletzung der Plombe erfolgt eine Berechnung von 5OO km pro Tag. Beide Vertragsparteien haben das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen, aber vom Tacho nicht angezeigten km nachzuweisen.
g) Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben.
h) Der Mieter hat jeden Schaden in der normalen Geschäftszeit sofort zu melden. Bei Schadensfällen außerhalb der Geschäftszeit ist der Schaden spätestens 1 Stunde nach Beginn der nächsten Geschäftszeit zu melden. Verspätete Schadensmeldung ist ein Vertragsverstoß und führt auch bei reduzierter Selbstbeteiligung zur vollen Schadenshaftung des Mieters.

3. Fahrzeugrückgabe
Fahrzeugrückgabe ist nur während der normalen, im Betrieb ausgehängten, Geschäftszeit möglich. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeit abgestellt, haften Mieter und Fahrer bis zur nächsten Öffnungszeit.

4. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Sach- und Vermögensschäden von 50 Millionen €, Personenschäden bis 8 Millionen €. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für das Mietfahrzeug keine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung besteht.

5. Schadenshaftung des Mieters
Mieter und Fahrer haften bis zum Ende ihrer Nutzungszeit, unabhängig von der Verschuldensfrage, für alle Schäden nach Art der Teilkasko und Art der Vollkasko zum vollen Wagenwert, zuzüglich aller Nebenkosten wie Mietausfall, Bergung, Abschleppen, Rückführung, Gutachterkosten, Wertminderung usw.
a) Haftungsreduzierung
Haftungsreduzierung kann gegen ein Entgelt vereinbart werden. Danach gelten die unter Mieter-Haftung eingetragenen, reduzierten Haftungssummen pro Schadensfall.
b) Ausschluß von Haftungsreduzierung
Auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung haften Mieter und Fahrer für Schäden durch Ladegut, Mißachtung von Fahrzeughöhe und Fahrzeugbreite, bei Alkohol- und Drogenmißbrauch, Unfallflucht, falscher Betankung und nicht vereinbarten Fahrern zum vollen Wagenwert plus Nebenkosten.
c) Reifenschäden, Abschlepp- und Bergungskosten sind kein Bestandteil von Haftungsreduzierung. Hierfür haften Mieter und Fahrer.
d)Jeder Vertragsverstoß bewirkt volle Schadenshaftung von Mieter und Fahrer. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung kann nicht geltend gemacht werden.
Schadensersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ist der Mieter ggf. zu unterrichten.

6. Haftungsfreiheit des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.

7. Zahlungsbedingungen
a) Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
b) Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch 2.fl.).
c) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung € 2,50, die Verzugszinsen 1% pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.

8. Nebenabreden oder Ergänzungen
Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

9. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergegeben werden.

10. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

12. Gerichtsstandvereinbarung
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Iserlohn als Gerichtsstand vereinbart, soweit
a. der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b. der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.